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Fernbehandlungsverbot

BÄK präzisiert was geht und was nicht

 

Die Bundesärztekammer erläutert anhand von sieben Szenarien, welche Arten der Fernbehandlung die Berufsordnung der Ärzte erlaubt. Den Begriff des „Verbots“ will sie nicht mehr verwenden.

 

Der Paragraph 7, Absatz 4 der Musterberufsordnung der Ärzte ist seit Jahren vielen eHealth-Protagonisten ein Dorn im Auge. Er besagt, dass eine Patientenversorgung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen darf. Doch was genau heißt das? Die Bundesärztekammer hat jetzt Präzisierungen vorgelegt, die das näher erläutern. Ein pauschales Verbot für Fernbehandlungen gibt es spätestens jetzt nicht mehr: „Wir werden den Begriff Fernbehandlungsverbot auch nicht mehr verwenden“, betont der für Telematik und Telemedizin zuständige Vorstand der Bundesärztekammer, Dr. Franz Bartmann, im Gespräch mit E-HEALTH-COM.

 

Konkret sind dem Papier zufolge Telekonsultationen zwischen Ärzten ohne jede Einschränkung mit der Berufsordnung kompatibel. Das überrascht nun allerdings auch niemanden wirklich. Interessanter sind die Szenarien, in denen es um das Telemonitoring geht. Auch das ist grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Berufsordnung. Allerdings muss es dabei einen behandelnden Arzt geben, der im Notfall auch physisch eingreifen kann. Das ist Bartmann zufolge immer dann gegeben, wenn es eine enge Abstimmung zwischen behandelndem Arzt und Telemedizinzentrum gibt. 

 

Damit lässt sich zumindest eingrenzen, wo aus Sicht der BÄK-Juristen die Trennlinie verläuft: Ein Telemonitoring ohne enge Abstimmung mit dem wohnortnahen Arzt oder Versorger geht nicht, ein „inklusives“ Telemonitoring, wie es von den meisten Telemedizinzentren hier zu Lande favorisiert wird, ist dagegen mit der Berufsordnung voll kompatibel. Diese Unterscheidung impliziert auch, dass ein Telemedizinzentrum, das im Auftrag Dritter, etwa einer Krankenkasse, Telemonitoring anbietet, ohne den behandelnden Arzt aktiv einzubeziehen, berufsrechtswidrig handelt. 

 

Das gilt auch für jede andere Art der diagnostischen oder therapeutischen Versorgung bei „unbekannten“ Patienten. Erlaubt sind lediglich ärztliche Beratungsgespräche, nicht aber konkrete diagnostische oder therapeutische Maßnahmen. Das gefällt naturgemäß nicht jedem. Es bedeutet, dass ein „Schweizer Modell“ mit einem Telemedizinzentrum als erster Anlaufstelle bei Bagatellerkrankungen für Deutschland auf absehbare Zeit ausscheidet. Viele hatten sich erhofft, dass die ausführlichen Diskussionen in der AG Telemedizin der BÄK dazu führen, dass die Musterberufsordnung in diesem Punkt abgeschwächt wird. Das ist jetzt erst einmal vom Tisch. Der Vorteil: Es muss kein neuer Ärztetagsbeschluss her. Der Nachteil: In anderen Ländern geht auch künftig mehr.

 

Link zur Veröffentlichung der BÄK:

www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Recht/2015-12-11_Hinweise_und_Erlaeuterungen_zur_Fernbehandlung.pdf

 

Philipp Grätzel von Grätz, Redaktion E-HEALTH-COM