Kolumnen

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Prof. Dr. Dr. Christian Dierks
Prof. Dr. Dr. Christian Dierks

Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin



25.06.10

Zur Datenverarbeitung in selektivvertraglichen Versorgungsformen

Welche Probleme gibt es mit der Datenverarbeitung in selektivvertraglichen Versorgungsformen? Woher kommt die Aufregung? Reicht das Gesetz?



Im Dezember 2008 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass selbst bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nur zulässig ist, wenn sie durch das Gesetz ausdrücklich auch vorgesehen ist. Obwohl die Entscheidung die Abrechnung einer Ambulanz über die privatärztliche Verrechnungsstelle betraf, sind die Grundsätze doch auf die Abrechnung in der hausarztzentrierten Versorgung übertragbar.

 

Glücklicherweise stand gerade die Verabschiedung der 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes vor der Tür, sodass der Gesetzgeber noch eine ergänzende Passage in das Sozialgesetzbuch aufnehmen konnte. Um den Nachbesserungsbedarf zu unterstreichen, wurde die Geltungsdauer dieser Vorschrift auf ein Jahr begrenzt. Sie ist nun um ein weiteres Jahr verlängert worden, obwohl manche Datenschützer sie nicht für ausreichend halten. Weiterreichende Ergänzungen in allen datenschutzrelevanten Fragen der GKV wären jedoch kompliziert und unübersichtlich.

 

Sinnvoller wäre es, das Gesetz vorne aufzuräumen und in der Eingangsvorschrift des Vierten Kapitels die Vorschrift zu streichen, nach der die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in der GKV ausschließlich durch das SGB V geregelt werden. Zumindest müss­te das Gesetz klarstellen, dass die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, und damit auch die Anforderungen an die Einwilligung aus dem Bundesdatenschutzgesetz, ausreichend, aber auch erforderlich sind. Die Diskussion darüber wird spannend. Sie ist in diesem Jahr zu führen.









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