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Prof. Dr. Dr. Christian Dierks
Prof. Dr. Dr. Christian Dierks

Rechtsanwalt und Facharzt für Allgemeinmedizin in Berlin



12.04.10

Wie gestaltet sich die Haftung in Ärztnetzen?

Blogbeitrag von Prof. Dr. Dr. Christian Dierks



Auch im Ärztenetz haftet der einzelne Arzt für Schäden, die ein Patient durch fehlerhafte Behandlung erleidet. Die Haftung des Netzes oder einzelner Ärzte im Netz, die mit dem Patienten keinen Kontakt hatten, kommt aber in Betracht, wenn das Netz entweder der Vertragspartner im Behandlungsverhältnis ist oder das Netz schuldhaft dazu beigetragen hat, dass der Schaden entstanden ist. Im Regelfall wird ein Behandlungsvertrag nur mit dem jeweils behandelnden Arzt geschlossen.

 

Ansprüche können sich also auch nur gegen den unmittelbaren Behandler richten. In einer Gemeinschaftspraxis haften aber auch die Partner, wenn es aus Sicht des Patienten unerheblich ist, wer behandelt. Mit anderen Worten: Sind die Behandler austauschbar, haften sie gemeinsam. Übertragen auf das Praxisnetz müsste der Behandlungsvertrag mit dem Netz geschlossen sein, und es müsste aus Sicht des Patienten unerheblich sein, welcher Arzt im Netz eine Behandlung vornimmt.

 

Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Netzmanager als erste Anlaufstelle die Patienten den verschiedenen Praxen zuweist. Wahrscheinlicher ist eine Haftung des Netzes dann, wenn durch fehlerhafte Organisation ein Schaden verursacht wird, z.B. wenn durch Nutzung einer gemeinsamen Patientenakte Befunde fehlerhaft übermittelt werden, die eine falsche Therapie nach sich ziehen.









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