
Unter welchen Voraussetzungen ist die "Fernbehandlung" eines Patienten überhaupt möglich?
Blogbeitrag von Prof. Dr. Dr. Christian Dierks
Medizinisch unterscheiden sich die Voraussetzungen der "Fernbehandlung" nicht von denen der "Nahbehandlung": Medizinische Indikation, sorgfaltsgerechte Erbringung ("state of the art") und Einwilligung des Patienten. Die der Fernbehandlung immanente räumliche Trennung kann aber erhöhte Anforderungen an die Einhaltung des Standards stellen.
Ein Behandler, der nicht mit allen fünf Sinnen im unmittelbaren Patientenkontakt steht, muss daraus möglicherweise resultierende Defizite vorausschauend neutralisieren. Der Stand der Technik entscheidet deshalb über das therapeutische Spektrum. In Ansehung der Methode, des individuellen Patienten und der Risiken ist die Entscheidung für oder gegen Fernbehandlung zu treffen. Nach dem Wortlaut der Berufsordnungen ist eine Behandlung über Kommunikationsmedien oder Computerkommunikationsnetze unzulässig, wenn sie eine „ausschließliche“ ist. Die Einbettung in ein Behandlungskonzept, das auch persönliche Arzt-Patienten-Kontakte vorsieht, lässt eine unzulässige „Ausschließlichkeit“ entfallen. Von einem generellen „Fernbehandlungsverbot“ kann also keine Rede sein.
Dennoch halte ich es für dringend geboten, dass die Bundesärztekammer einen Interpretationsbeschluss zu dieser nicht sehr präzise gefassten berufsrechtlichen Regelung formuliert. Die Fernbehandlung erfordert also medizinische Indikation, sorgfaltsgerechtes Handeln in einem Behandlungskonzept, das auch unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakte vorsieht, und eine darauf bezogene Einwilligung des Patienten. (Blogbeitrag: Prof. Dr. Dr. Christian Dierks)
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