
Regeln für Online-Portale mit Arzt-Bewertungen
Welche Regeln gelten eigentlich für Online-Portale, in denen Ärzte
bewertet werden?
Auch die Online-Portale sind letztlich Ärzteverzeichnisse, für die die gleichen Regeln gelten wie in der Offline-Welt mit Druckerschwärze. Nach dem geltenden Berufsrecht dürfen sich Ärzte nur in solche Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen Ärzten mit einem kostenlosen Grundeintrag offenstehen. Was dem gedruckten Verzeichnis recht ist, ist also dem Online-Portal billig.
Immer wieder aber gibt es Versuche, über das Kleingedruckte den Ärzten Geld für den Grundeintrag abzuknöpfen. Auf dem Klageweg lässt sich das Geld meistens zurückholen. Für die Informationen im Portal gilt, dass auch dort eine berufsrechtswidrige Werbung verboten ist. Es müssen also alle Angaben zutreffend sein, Fachgebiet und Schwerpunkt sowie Zusatzbezeichnungen müssen der Weiterbildungsordnung entsprechen. Andere Qualifikationen müssen in einer Weise geführt werden, dass Verwechslungen mit Qualifikationsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung nicht möglich sind.
Übertriebene Anpreisung, Vergleiche oder Superlative machen die Werbung unsachlich und rechtswidrig. Faustregel: Die Information für den Patienten muss im Vordergrund stehen. Bei Verstößen entsteht das Problem weniger mit den Gerichten als vielmehr mit den lieben Kollegen: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und einstweilige Verfügungen sind oft wesentlich teurer als die Verwarnungen oder Bußgelder der Ärztekammern und Gerichte.
Auch die Betreiber der Portale müssen ein Auge auf den Inhalt haben. Grobe Verstöße gegen die Regeln, unsachliche Äußerungen oder platzierte Schmähkritik an eingetragenen Ärzten à la „Spickmich“ können auch dem Provider der Website auf die Füße fallen. Ohne Kontrolle geht es auch hier nicht.
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