
Neuregelung des Fernbehandlungsverbots
Hat der Deutsche Ärztetag das Fernbehandlungsverbot abgeschafft?
Vorab: Ein echtes „Fernbehandlungsverbot“gab es nur früher im Geschlechtskrankheitengesetz. Es wurde mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft gesetzt. Die jetzt noch gültigen Berufsordnungen der Kammern sehen ein Verbot der „ausschließlichen Behandlung oder auch Beratung in Computerkommunikationsmedien“ vor, was natürlich die Frage aufwirft, was denn „nicht ausschließlich“ ist.
Die Rechtsexperten haben hierzu immer die Auffassung vertreten, dass die Einbettung in ein arbeitsteiliges Behandlungsgeschehen sichergestellt sein muss, wenn ein Arzt etwa ausschließlich in einem Telemonitoring-Center tätig wird. Dann ist aus Sicht des Patienten, und seinem Schutz dient die Regelung, ein Defizit und damit eine Gefährdung ausgeschlossen. Allerdings verblieb die Unsicherheit, wie ein Berufsgericht die Regelung interpretieren würde. Der Deutsche Ärztetag glaubt nun, dies mit einer Ergänzung der Muster-Berufsordnung gelöst zu haben: „Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
Doch diese Ergänzung löst das Problem nicht, sondern wirft nur neue Unsicherheiten auf. Was bedeutet das „auch“? Damit wird doch zum Ausdruck gebracht, dass die alte Regel auch für die Telemedizin gilt. Aber die neue Regelung ist noch nicht in Kraft. Erst muss der Vorstand der BÄK darüber im August beschließen. Er hat also die Chance, die Sache klarzustellen. Dann müssen die Kammern der Länder dies in ihren Delegiertenversammlungen nachvollziehen, die Aufsichtsbehörden müssen es genehmigen, und dann muss die Neuregelung veröffentlicht werden und kann in Kraft treten. Bis sich die Rechtslage ändert, kann der Beschluss der Ärztetages bei der Interpretation der alten Vorschrift herangezogen werden.
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