
Fotoaufnahmen von Patienten
Was ist bei Fotoaufnahmen von Patienten im Rahmen von Telemedizin aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Das Kunsturhebergesetz verlangt für das Verbreiten oder öffentliche „Zur-Schau- Stellen von Bildnissen“ die Einwilligung des Abgebildeten. Fotoaufnahmen von Patienten sind auch „Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person“ und gehören damit in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen der Fotos braucht man daher entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten.
Für die medizinische Diagnostik und Behandlung erforderliche Fotos sind über gesetzliche Grundlagen des Datenschutzrechts im Rahmen der Erfüllung des Behandlungsvertrags gerechtfertigt. Für alle übrigen Fotoaufnahmen muss eine vorherige schriftliche datenschutzrechtliche Einwilligung (und nicht eine nachträgliche Genehmigung) der Patienten eingeholt werden.
Doch wie soll man zwischen notwendig und nicht notwendig abgrenzen? Fotos aus dem Blinddarm sind im Regelfall notwendige Dokumentationen einer Behandlung, z.T. nach der Gebührenordnung notwendige Voraussetzung für die Abrechnung. Gleiches gilt für die berühmten „Vorher-nachher-Fotos“ der kosmetischen Chirurgen. Anderes soll gelten, wenn Fotos zur Identifikation herangezogen werden. Sie dienen zwar einer gesteigerten Behandlungssicherheit, indem Verwechslungen vermieden werden und sie dem Arzt als Gedächtnisstütze dienen.
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