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Medizin |

Erste telemedizinische Leistung in den EBM aufgenommen

Nach langen Verhandlungen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss heute auf Initiative der KBV die Aufnahme einer ersten telemedizinischen Leistung in den EBM beschlossen.

 

„Die Telemedizin kann die Arbeit der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen unterstützen und auch für Patienten eine sinnvolle Hilfe sein. Endlich wird nun ein erster Schritt gemacht, dass mit der Herzschrittmacherkontrolle eine erste telemedizinische Leistung in den EBM ab 1. April 2016 aufgenommen wird. Und das gegen den langanhaltenden Widerstand der Kassenseite“, erklärte heute der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen in Berlin. Zuvor hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA), ein Schiedsgremium, die Aufnahme der ersten telemedizinischen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Ab April 2016 wird die Kontrolle spezieller Herzschrittmacher als erste telemedizinische EBM-GOP abrechenbar sein.

 

„Die KBV hat das Thema vorangetrieben und in den EBA gebracht, denn die Kassen haben lange blockiert“, so Gassen. „Gerne wären wir einen größeren Schritt gegangen, aber immerhin haben wir nun einen Anfang machen können“, sagte Gassen. „Ich hoffe, dass dies der Startschuss für neue Leistungen aus dem Bereich der Telemedizin ist.“

 

Für die Auswahl dieser ersten Leistung, die telemedizinisch erbracht werden kann, bilden verschiedene Kriterien die Grundlage. So ist sie beispielsweise bereits als Einzelleistung im EBM enthalten und mindestens gleichwertig mit der derzeitigen Versorgung. Patienten werden die Arztpraxis aufgrund der telemedizinischen Durchführung seltener aufsuchen müssen.

 

Bereits 2013 hatte die KBV Vorschläge in den Beratungen zur Telemedizin mit dem GKV-Spitzenverband gemacht – und war auf Abwehrreaktionen gestoßen. Die KBV hat die Angelegenheit daraufhin in den EBA gebracht. Wir hoffen, dass damit ein Startschuss für die Einführung der Telemedizin als neue Leistung gegeben wurde.

 

Auch das jüngst verabschiedete E-Health-Gesetz sieht den Ausbau telemedizinischer Leistungen vor. So soll im Jahr 2017 beispielsweise der eArztbrief finanziell gefördert werden.

 

Quelle: KBV