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Medizin |

eHealth-Gesetz: BVMed für Aufnahme von Telemonitoring-Verfahren

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat sich in seiner Stellungnahme zur Anhörung des eHealth-Gesetzes im Deutschen Bundestag am 4. November 2015 für die Aufnahme von Telemonitoring-Verfahren ausgesprochen. Dabei geht es beispielsweise um die telemedizinische Versorgung und Nachsorge von Patienten mit Herzschrittmachern, der sogenannten Telekardiologie. "In zahlreichen Studien konnte nachgewiesen werden, dass die Telekardiologie die Mortalität senkt, die Lebensqualität der Patienten steigert und hilft, Kosten zu sparen", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt. Der BVMed schlägt deshalb vor, konkrete Regelungen für die Telekardiologie in das Gesetz aufzunehmen. Außerdem spricht sich der BVMed für die Erweiterung der Zugriffsrechte auf Daten nach § 291a SGB V für sonstige Leistungserbringer aus.

Mit dem "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen" (eHealth-Gesetz") möchte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien schneller ihren Nutzen für die Patienten, Leistungserbringer und Krankenkassen entfalten. "Dem erklärten Ziel, eine zukunftsfähige Telematik-Infrastruktur aufzubauen und die Anwendung von telemedizinischen Leistungen zu fördern, wird der Gesetzentwurf nur bedingt gerecht", heißt es in der BVMed-Stellungnahme. Dementsprechend forderte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015 den Artikel 1 um "Anwendungen von Telemonitoringverfahren" zu ergänzen.

Die Anwendung der Telekardiologie wird in den Richtlinien der "European Society of Cardiology" und von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie empfohlen. Die Heart Rhythm Society erklärte die telekardiologische Versorgung zum "Standard of Care" aller großen internationalen kardiologischen Fachgesellschaften. Eine flächendeckende bedarfsgerechte Versorgung der Patienten sei in Deutschland heute jedoch nicht möglich, so der BVMed. Die Versorgung beschränke sich auf projektbezogene Insellösungen und Selektivverträge. "Gute medizinische Versorgung ist damit abhängig vom Wohnort und der Kassenzugehörigkeit. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist jedoch, das Stadium der Insellösungen zu verlassen und zu einer flächendeckenden Versorgung zu kommen."

In vielen europäischen Ländern werde die telekardiale Versorgung flächendeckend durchgeführt und erstattet. In Deutschland sehe die bestehende Gebührenordnungsposition des EBM jedoch nur die Honorierung der technischen Gerätenachsorge vor. Eine sachgerechte Kostenerstattung der ärztlichen Leistungen und der dafür notwendigen Infrastruktur der Telekardiologie steht nach über zwei Jahren immer noch aus, obwohl die Selbstverwaltung einen gesetzlichen, fristgebundenen Prüfauftrag zum 31. März 2013 erhalten hatte.

Eine weitere Forderung aus der BVMed-Stellungnahme ist die Erweiterung der Zugriffsrechte auf Daten nach § 291a SGB V für sonstige Leistungserbringer.

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) bietet nach Ansicht des BVMed in der ärztlichen Versorgung und den weiteren Anwendungen der Telematikinfrastruktur eine große Chance, Prozesse zu vereinfachen, Effizienzen zu steigern und insbesondere an den Schnittstellen – so beim Übergang vom stationären in den ambulanten Bereich – Kommunikationsdefizite aufzulösen und Versorgungsbrüche zu vermeiden. "Damit dies gelingt, sind alle an der Versorgung beteiligten Akteure in die Telematikinfrastruktur und deren Anwendungen einzubeziehen. Dies erfordert entsprechende Befugnisse zur datenschutzgerechten Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte auch für sonstige Leistungserbringer, wie Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen", so der BVMed.


Der BVMed spricht sich für die verbindliche zeitgleiche und barrierefreie Einbeziehung der sonstigen Leistungserbringer aus. Eine Einschränkung auf die notfallrelevanten Daten sei nicht zielführend und unzureichend, um den gesamten Versorgungsprozess sicher und sektorenübergreifend abbilden zu können.

Die ausführliche BVMed-Stellungnahme zum E-Health-Gesetz kann unter www.bvmed.de/positionen abgerufen werden.